Anhang 4 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)


Anhang 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

1.
Fachkunde und Akkreditierung

Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung, insbesondere ein abgeschlossenes Studium an einer (Fach-) Hochschule oder Universität, oder durch eine langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Die Fachkunde ist durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Schulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf Deponien ist entgegen Satz 1 Sachkunde beim Probenehmer ausreichend. Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen. Die Probenuntersuchungen sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien; akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen. Die Akkreditierung einer Untersuchungsstelle muss alle in diesem Anhang aufgeführten und gleichwertigen Verfahren beinhalten, die von dieser Untersuchungsstelle angewandt werden.

2.
Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html, zu erfolgen. Ergänzend kann die DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teile 1 (2014-05), 2 (2016-12), 5 (2018-06), 6 (2019-01) herangezogen werden. Die Probenahme ist zu protokollieren. Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

3.
Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils

Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde am Sitz der Untersuchungsstelle zulässig. Dabei kann als Entscheidungshilfe die Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA herangezogen werden, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html, wobei insbesondere die grün gekennzeichneten Verfahren heranzuziehen sind. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645, Ausgabe November 2008, Chemische Analytik - Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen -, Begriffe, Verfahren, Auswertung.

3.1
Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff

3.1.1
Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009 (Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der Probe ist gemäß Nummer 3.2.24 zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren.

3.1.2
Aufschlussverfahren

DIN EN 13657, Ausgabe Januar 2003

Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen.

3.1.3
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz

3.1.3.1
Glühverlust

DIN EN 15169, Ausgabe Mai 2007

Charakterisierung von Abfall - Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten

3.1.3.2
TOC (Total organic carbon - gesamter organischer Kohlenstoff)

DIN EN 15936, Ausgabe November 2012

Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung

3.1.4
BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)

DIN EN ISO 22155, Ausgabe Juli 2016

Bodenbeschaffenheit - Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether - Statistisches Dampfraum-Verfahren

3.1.5
PCB (Polychlorierte Biphenyle - Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)

DIN EN 15308, Ausgabe Dezember 2016

Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem Abfall mittels Gaschromatopraphie mit Elektroneneinfang-Detektion oder massenspektrometrischer Detektion

3.1.6
Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)

DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005

Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C 10 bis C 40 mittels Gaschromatographie

in Verbindung mit

LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysenstrategie (LAGA-Richtlinie KW/04), Stand: September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html

3.1.7
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)

DIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006

Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)

3.1.8
Dichte

DIN 18125-2, Ausgabe März 2011

Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Bestimmung der Dichte des Bodens - Teil 2: Feldversuche

3.1.9
Brennwert

DIN EN 15170, Ausgabe Mai 2009

Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Brenn- und Heizwertes

3.1.10
Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope

Alternativ:

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:

DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektroskopie (ICP-OES)

3.1.11
Quecksilber

DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung

Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie

3.1.12
Extrahierbare lipophile Stoffe

LAGA-Richtlinie KW/04 - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html

3.2
Bestimmung der Gehalte im Eluat

3.2.1
Eluatherstellung

3.2.1.1
Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1

DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003

Charakterisierung von Abfällen - Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen - Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)

3.2.1.2
Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11/Säureneutralisationskapazität

Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert - Kapitel 5 der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand September 2017, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html

3.2.2
Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom

DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
Elution von Feststoffen - Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von organischen und anorganischen Stoffen

Alternativ:
DIN EN 14405, Ausgabe Mai 2017
Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Elutionsverhaltens - Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)

3.2.3
pH-Wert

DIN EN ISO 10523, Ausgabe April 2012

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Werts (ISO 10523:2008)

3.2.4
DOC (Gelöster organischer Kohlenstoff)

3.2.4.1
DOC

DIN EN 1484, Ausgabe April 2019

Wasseranalytik - Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC)

3.2.4.2
DOC bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8

Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert - Kapitel 5 der Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich - Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand September 2017, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html

3.2.5
Phenole

DIN 38409-16, Ausgabe Juni 1984

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Phenol-Index (H 16)

Alternativ:
DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)

3.2.6
Arsen

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

Alternativ:

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppelten Plasma (ICP-AES)

Alternativ:

DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

3.2.7
Blei

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) -Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

3.2.8
Cadmium

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) -Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

3.2.9
Kupfer

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) -Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

3.2.10
Nickel

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) -Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

3.2.11
Quecksilber

DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung

Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie

3.2.12
Zink

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) -Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

3.2.13
Chlorid

DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat

Alternativ:

DIN EN ISO 15682, Ausgabe Januar 2002

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Chlorid mittels Fließanalyse (CFA und FIA) und photometrischer oder potentiometrischer Detektion

3.2.14
Sulfat

DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat

3.2.15
Cyanide, leicht freisetzbar

DIN 38405-13, Ausgabe April 2011
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Anionen (Gruppe D) - Teil 13: Bestimmung von Cyaniden (D 13)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem Cyanid - Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse

Alternativ:
DIN EN ISO 14403-1, Ausgabe Oktober 2012
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) - Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA)

Alternativ:

DIN EN ISO 14403-2, Ausgabe Oktober 2012

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) - Teil 2: Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA).

3.2.16
Fluorid

DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Fluorid (D 4)

Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat

3.2.17
Barium

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

3.2.18
Chrom, gesamt

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

3.2.19
Molybdän

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

3.2.20
Antimon

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:

DIN 38405-32, Ausgabe Mai 2000

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) - Bestimmung von Antimon mittels Atomabsorptionsspektrometrie (D 32)

Alternativ:

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

3.2.21
Selen

DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:

DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen

3.2.22
Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen

DIN EN 15216, Ausgabe Januar 2008 - Charakterisierung von Abfällen -
Bestimmung des Gesamtgehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten

Alternativ:
DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)

Alternativ:
DIN 38409-2, Ausgabe März 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glührückstandes (H 2)

3.2.23
Leitfähigkeit des Eluats

DIN EN 27888, Ausgabe November 1993

Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit

3.2.24
Bestimmung des Trockenrückstandes

DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
Charakterisierung von Abfällen - Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes

3.3
Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz

3.3.1
Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):

Dieses Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Abfällen, die einen pH-Wert, bestimmt im 1: 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1, im Bereich von pH 6,8 bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon abweichenden pH-Werten ist die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen.

3.3.1.1
Testgerät:

Die Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.

3.3.1.2
Temperatur:

20 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.

3.3.1.3
Probenlagerung:

Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probennahme bei -18 bis -20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Temperatur 20 °C nicht überschreiten.

3.3.1.4
Probenaufbereitung:

Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.

3.3.1.5
Einstellung des Wassergehaltes:

300g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1 beschriebene Apparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck von ca. 100.000 Pa (Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 Minuten gehalten. Das abfiltrierte Wasservolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so ermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.

Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 Minuten dem Unterdruck in der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.

Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes


 
Bild 1 (siehe BGBl. I 2009 S. 934): Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes

3.3.1.6
Probemenge:

Es werden 40g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.

3.3.1.7
Anzahl der Parallelansätze:

Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

3.3.1.8 Versuchsdauer und Auswertung:

 
Der Bewertungszeitraum beträgt vier Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als Drei-Stunden-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes beträgt, der sich als Drei-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauerstoffverbrauchs innerhalb der ersten vier Tage ergibt.

Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase plus vier Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.

Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.

Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Trockenmasse) aufgetragen.

3.3.1.9
Angabe des Ergebnisses:

Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O2 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.

3.3.2
Gasbildung, bestimmt über 21 Tage im Laborversuch (GB21):

3.3.2.1
Allgemeines:

Der Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Faulverhaltens (S8) mit Modifikationen (siehe die Nummern 3.3.2.4 bis 3.3.2.11) durchgeführt. Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.

3.3.2.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:

 
Für die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet. „Sie besteht aus einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml, aufgesetzt wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird durch vierseitig angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudimeterrohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F) zu einem Niveaugefäß (G) aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende des Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Nullpunktes (D) angebracht." [DIN 38414-8, Seite 3 (Ausgabe Juni 1985)]

„Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (p = 1,84 g/ml), werden zu 1l destilliertem Wasser gegeben; in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200g Natriumsulfat-Decahydrat, Na2SO4 * 10 H2O, gelöst. Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1g Methylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit ist bei Raumtemperatur aufzubewahren. Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisieren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in Lösung gebracht werden muss." [DIN 38414-8, Seite 3, Ausgabe Juni 1985]

„Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen..." Menge Probe, Impfschlamm und Wasser „... gefüllt; die in der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt. Mit Hilfe des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der Sperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbindungsrohr (C) und damit in..." den Probenraum „... übertreten. Das Niveaugefäß muss noch etwa zu einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die Standflasche (A) mit der..." Probenmischung „... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen wird jeweils bei Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen, nachdem vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde." [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe Juni 1985]

„Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen, um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird - je nach Gasentwicklung - nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0 eingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden." [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe Juni 1985]

Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985


 
Bild 2 (siehe BGBl. I 2009 S. 936): Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985

3.3.2.3
Temperatur:

35 ± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985].

3.3.2.4
Probenlagerung:

Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 Stunden zulässig. Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probennahme bei -18 bis -20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Temperatur 35 °C nicht überschreiten.

3.3.2.5
Probenaufbereitung:

Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.

3.3.2.6 Impfschlamm:

 
„Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren Hemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden Bedingungen gehalten wurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas entwickeln. Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa 10 Liter) des Impfschlammes mit etwa 5 Prozent Trockenrückstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhalten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z. B. Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. Ä.). Dem Impfschlamm kann bei der weiteren Lagerung alle zwei Wochen ein geringer Volumenanteil an faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 Prozent) in Form von Rohschlamm zugesetzt werden. Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte keine größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden." [DIN 38414-8, Seite 4, Ausgabe Juni 1985]

3.3.2.7
Probenmasse:

Es werden 50g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.

3.3.2.8
Referenzansatz:

Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt. Dazu werden 1g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt. Der Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.

Bei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse zu verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.

3.3.2.9
pH-Wert:

Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.

Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- oder unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes ein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) oder Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwendet, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.

3.3.2.10
Anzahl der Parallelansätze:

Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.

3.3.2.11 Versuchsdauer und Auswertung:

 
Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414-8, Nr. 10, Ausgabe Juni 1985:

Vorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung ist die Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durchzuführen:

VO = V • (PL - PW) • TO / (PO • T)

Formel 1 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985 (siehe BGBl. I 2009 S. 937)

Vo Gasvolumen, in ml

V gebildetes Gasvolumen, in ml

PL Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar

PW Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar

TO Normtemperatur, TO = 273 K

PO Normdruck, PO = 1.013 mbar

T Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K

Tabelle 1

Muster für die Auswertung des Tests

[nach DIN 38414-8, Seite 9 (Ausgabe Juni 1985)]

1234567
DatumUhrzeitGebildetes Gasvolumen
V
ml
Temperatur
T
K
Dampfdruck
des Wassers
Pw
mbar
Luftdruck
PL
mbar
Normvolumen
VO
Nml


 
Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (VO = VP), dem Referenzansatz (VO = VR) und dem Impfschlamm (VO = VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird schrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund veränderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können deshalb vernachlässigt werden (DIN 38414-8). Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen. Das Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolumina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm. Die spezifische Gasbildung VS von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu Ablesung schrittweise nach der Gleichung:

VS = Summe[Vn] • 102 / (m • WT)

Formel 2 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985 (siehe BGBl. I 2009 S. 937)

VS spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchszeit, in l/kg

Summe[Vn] gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml

m Masse der eingewogenen Probe, in g

WT Trockenmasse der Probe, in Prozent

Tabelle 2

Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung

[nach DIN 38414-8, Seite 10, Ausgabe Juni 1985]

12345
Versuchs-
dauer
d
Summe der
Normvolumina
VP
Nml
Anteiliges aus dem
Impfschlamm entwickeltes
Normvolumen
VIS
Nml
Netto-Gasvolumen
der Probe
(Spalte 2 - Spalte 3)
VN
Nml
Spezifische
Gasbildung, bezogen
auf die Trockenmasse
VS
Nl/kg


 
Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].

Der Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als Drei-Tage-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes beträgt, der sich als Drei-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion innerhalb der ersten 21 Tage ergibt.

Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase plus 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.

Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.

Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) aufgetragen.

3.3.2.12
Angabe des Ergebnisses:

Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.

Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.

4.
Bewertung der Messergebnisse

Für die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA (abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html) zur Beurteilung der Stoffverteilung in Haufwerken heranzuziehen. Dabei sind die ermittelten Messwerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit zugrunde zu legen. Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn

1.
die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Zuordnungswert, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde, den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden Tabelle nicht überschreitet und

2.
der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.

Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 maximal zulässige Abweichung *)
Glühverlust100 Prozent
TOC100 Prozent
Brennwert (Ho) 1.000 kJ/kg TM
sonstige Feststoffkriterien jeweils 100 Prozent
pH-Wert1,0 pH-Einheit
Eluatkriterienjeweils 100 Prozent
weitere Parameter:
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
jeweils 100 Prozent
AT4 und GB21 jeweils 50 Prozent

 
---
*)
Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.

Abweichend von Satz 3 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde:

1.
TOC: = 21 Masseprozent

2.
DOC: = 600 mg/l

3.
AT4: = 10 mg/g

4.
GB21: = 30 l/kg

5.
Brennwert (Ho) = 7.000 kJ/kg TM.

5.
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:

1.
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth Verlag GmbH, Berlin.

2.
LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.

3.
LAGA-Mitteilung 33, LAGA EW 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich - Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten - Kapitel 5 Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert (Kurzbezeichnung EW 98p), Stand September 2017, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.

4.
LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysenstrategie (Kurzbezeichnung KW/04), Stand September 2019 abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung V. v. 30. Juni 2020 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 4. Juli 2020

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Frühere Fassungen von Anhang 4 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
vom 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
aktuell vorher 01.05.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
vom 15.04.2013 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
vom 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
aktuellvor 01.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anhang 4 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 4 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DepV Voraussetzungen für die Ablagerung (vom 01.08.2023)
... 2 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anlieferung zur Deponie als 1. nicht gefährliche Abfälle, die die ... Ersatzbaustoffe zu den Deponieklassen kann durch eine Beprobung und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen. (2) Für vollständig stabilisierte Abfälle ... nach Anhang 3 Nummer 2 aus einem Eluat bei jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11 nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.2 erfolgt, 2. die Abfallproben nach der Aushärtung bei einer Aushärtungszeit ...
§ 7 DepV Nicht zugelassene Abfälle (vom 01.01.2024)
... oder prozessbedingt in Reaktions- und Destillationsrückständen, die in einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10.000 Milligramm pro Liter ...
§ 8 DepV Annahmeverfahren (vom 01.08.2023)
... des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge pro Zeiteinheit, 6. Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2 , 7. Protokoll über die Probenvorbereitung nach Anhang 4 Nummer 3.1.1,  ... nach Anhang 4 Nummer 2, 7. Protokoll über die Probenvorbereitung nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 , 8. zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien ... für die Angaben nach den Sätzen 1, 3 und 6 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. (2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende ... wenn die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach Anhang 4 beprobt und untersucht worden ist. Bei spezifischen Massenabfällen oder bei ... Behörde auf einmal alle drei Monate reduziert werden. Für die Probenahme gilt Anhang 4 Nummer 1 und 2 . Die Probenvorbereitung ist nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. Die ... die Probenahme gilt Anhang 4 Nummer 1 und 2. Die Probenvorbereitung ist nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. Die Überprüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist ... die Protokolle nach Satz 6 oder eine Erklärung der akkreditierten Untersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzulegen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammensetzung des Abfalls gegenüber der ... jährlich reduziert werden. Die Kontrolluntersuchungen sind nach Maßgabe des Anhangs 4 Nummer 3 , bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter ... stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2 durchzuführen und nach Anhang 4 Nummer 4 zu bewerten. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere ...
Anhang 3 DepV Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1) (vom 04.07.2020)
... festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu ... § 6 Absatz 2 zu beachten. Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 ... 6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-Feststoffverhältnis ...
Anhang 4 DepV Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23) (vom 04.07.2020)
... bei Abfällen, die einen pH-Wert, bestimmt im 1: 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 , im Bereich von pH 6,8 bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon abweichenden pH-Werten ...
Anhang 6 DepV Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1) (vom 01.05.2013)
... Vanadium, Wolfram und Zink nach einem der alternativ genannten Verfahren gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß Anhang 4 Nummer ... Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.2 mit gegebenenfalls erforderlicher Anpassung des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
§ 16 30. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 26.10.2022)
... den Wert von 20 mg O2/g Trockenmasse, bestimmt als Atmungsaktivität gemäß Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), unterschreitet und durch sonstige betriebliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Artikel 3 ErsatzbaustoffVEV Änderung der Deponieverordnung
... 2 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anlieferung zur Deponie als 1. nicht gefährliche Abfälle, die die ... Ersatzbaustoffe zu den Deponieklassen kann durch eine Beprobung und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 1. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach Anhang 4 beprobt und untersucht worden ist." cc) Im neuen Satz 3 werden nach den ... werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu ... 6 Absatz 2 zu beachten. Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über ... bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird." 22. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 AVVuDepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... auf natürliche Bestandteile des Bodenmaterials zurückgeht." 13. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ... ein Komma und die Wörter „bestimmt im 1: 10-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 ," eingefügt. v) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Dem ...

Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Artikel 3 DepRVV Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
... Siedlungsabfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305)" durch die Angabe „Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
Artikel 1 2. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... mehr als 10 Gewichtsprozent" durch die Wörter „, die in einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als 10.000 Milligramm pro ... 6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem ... gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden." 11. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1.1 Satz 3 werden die Wörter ... Vanadium, Wolfram und Zink nach einem der alternativ genannten Verfahren gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß Anhang 4 Nummer ... Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.2 mit gegebenenfalls erforderlicher Anpassung des ...


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