Fünfte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung (5. DeckRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.05.2009 BGBl. I S. 1050 (Nr. 26); Geltung ab 19.05.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 19. Mai 2009 DeckRV § 4

Dem § 4 Absatz 3 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Mai 2009.



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