Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:
- 1.
- Zigaretten 200 Stück,
- 2.
- andere Tabakerzeugnisse 250 Gramm,
- 3.
- Kaffee 500 Gramm oder
- a)
- Kaffee-Extrakte 125 Gramm oder
- b)
- gemischte Kaffee-Extrakte 250 Gramm,
- 4.
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke 2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.