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§ 8 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 8 Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten



Nichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem Nichterhebungsverfahren befinden.



 

Zitierungen von § 8 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TrZollG Abgabenschuld, Abgabenschuldner (vom 01.04.2010)
... entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde. (4) Abgabenschuldner in den Fällen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu den §§ 3 und 8 wird jeweils die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe ... zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend." 6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Einfuhr von ... § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend." 6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten ... 6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „ § 8 Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten Nicht-Unionswaren, die ...