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§ 7 - Truppenzollgesetz (TrZollG)
Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 7 Einfuhrhöchstmengen
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:
- 1.
- Zigaretten 200 Stück,
- 2.
- andere Tabakerzeugnisse 250 Gramm,
- 3.
- Kaffee 500 Gramm oder
- a)
- Kaffee-Extrakte 125 Gramm oder
- b)
- gemischte Kaffee-Extrakte 250 Gramm,
- 4.
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke 2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.
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Zitierungen von § 7 TrZollG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrZollG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TrZollG Abgabenschuld, Abgabenschuldner (vom 01.04.2010)
... entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde. (4) Abgabenschuldner in den Fällen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... durch die Angabe „Nicht-Unionswaren" ersetzt. 22. In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und § 15 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs." ...
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