(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. §
4 des
Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die ihm zustehende Rationsmenge (§
18) hinaus bezieht, oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in §
3 Abs. 1 und §
11 genannten Begünstigungen verliert und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.
(3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtberechtigten Person erst übergeben werden, wenn diese eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 vorlegt.
(4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vorsieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben werden.
(5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des §
3 Abs. 2 zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung entsprechend.
§ 17 TrZollG Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung ... der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Veredelung ... der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Ausbesserung ... über die festgelegten Rationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen; 5. eine Person ihre Berechtigung ... der Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 verliert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen; 6. in anderen als den in den ... Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1 geregelte Verfahren eingehalten wird. (3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu ...
§ 26 TrZollG Ordnungswidrigkeiten ... neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder ausführt, 2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, 3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder 4. entgegen § 17 Abs. 1 eine ...
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 25 TrZollV Geringfügige Pflichtverletzungen ... ihrer Mitglieder: a) die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese ... zuführt, b) die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese ...