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§ 23 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 23 Vertretung



Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied der Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus diesem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertreten lassen.

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Zitierungen von § 23 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 18 TrZollV Veräußerungsgenehmigung
... Antrag ist auf dem von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. § 23 des Gesetzes gilt ...