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§ 24 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 24 Schlussvorschriften



Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 24 TrZollG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 4 Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung" gestrichen. e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Schlussvorschriften 24".  ... zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex" ersetzt. 18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Schlussvorschriften ... zum Zollkodex" ersetzt. 18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Schlussvorschriften Soweit die Artikel 71 bis 73 ... ersetzt. 18. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „ § 24 Schlussvorschriften Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für ...