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§ 26 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 26 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder ausführt,

2.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,

3.
entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder

4.
entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 26 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... Angabe ersetzt: „Schlussvorschriften 24". f) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Bußgeldvorschriften 26". ... die Angabe „regeln." ersetzt. c) Nummer 7 wird gestrichen. 20. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: „§ 26 ... c) Nummer 7 wird gestrichen. 20. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: „§ 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig ... 20. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: „ § 26 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...