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§ 25 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 25 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
das Verfahren der Truppenverwendung einschließlich der Überführung, der Beendigung und des Bewilligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 sowie den Inhalt der Bewilligung näher regeln;

2.
Ausnahmen von den in den §§ 16 und 17 genannten Pflichten zulassen;

3.
Bedingungen definieren, unter denen Waren im Rahmen von Veranstaltungen oder aus dienstlichen oder persönlichen Gründen an nichtberechtigte Personen abgegeben werden können;

4.
die Pflichtverletzungen bestimmen, die sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt haben;

5.
für Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben, eine vereinfachte und pauschalierte Abgabenerhebung regeln;

6.
die Gleichstellung weiterer Personen oder Personengruppen mit den Personen nach Nummer 5 regeln;

7.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit den nach den Nummern 1 bis 5 getroffenen Regelungen näher bestimmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben werden, Abgabenfreiheit anordnen, wenn die Waren wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung nicht mehr am Wirtschaftsverkehr teilnehmen oder wenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder von geringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden.

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Zitierungen von § 25 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollrechtsänderungsgesetz
G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
Artikel 7 TrZollRÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) außer Kraft. (2) Artikel 1 § 25 tritt am Tag nach der Verkündung in ...