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§ 6 - Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1540, 2011 I 363
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-104 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Erstellen keramischer Gegenstände" statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Skizzen anfertigen,

b)
keramische Rohlinge anfertigen und nacharbeiten,

c)
Techniken der keramischen Oberflächenbearbeitung anwenden,

d)
keramische Massen und Suspensionen aufbereiten,

e)
keramische Rohlinge trocknen,

f)
Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen handhaben sowie warten,

g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

h)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:

a)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:

aa)
Freidrehen und Abdrehen von Formen:

aaa)
Freidrehen einer Grundformserie aus mindestens drei Formlingen als Hohl- und Flachware nach Muster,

bbb)
Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen sowie

ccc)
Abdrehen lederharter Formlinge auf der Scheibe oder

bb)
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:

aaa)
Ausformen und Verstegen eines Formteils oder Anfertigen einer Blattkachel nach Vorgabe,

bbb)
Aufbauen eines keramischen Hohlkörpers,

ccc)
Freidrehen einer Schüsselkachel oder Ziehen eines Profils aus einem Massestrang sowie

ddd)
Fertigstellen eines Profils zu einem Formteil oder

cc)
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:

aaa)
Ausführen einer Maltechnik auf Roh- oder Schrühware nach Vorgabe und eigenem Entwurf sowie

bbb)
Ausführen eines Banddekors sowie einer anderen Dekortechnik nach eigener Wahl;

b)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:

aa)
Herstellen von keramischen Rohlingen durch halbmaschinelle Formgebungsverfahren,

bb)
Ziehen und Angarnieren von Henkeln an gleichen Grundformen oder

cc)
Herstellen eines Modells aus Gips oder aus Ton;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchgeführt werden.

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Zitierungen von § 6 KerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KerAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...