Anlage - Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1540, 2011 I 363
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-104 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. - 18.
Monat
19. - 36.
Monat
1234
1Anfertigen und
Umsetzen von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Be-
rücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen
und anwenden
b) Modelle und Muster anfertigen
2 
2Aufbereiten von
keramischen Massen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massen-
berechnungen durchführen
b) Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
c) Masserücklauf aufarbeiten
d) keramische Massen lagern
2 
3 Herstellen und
Fertigstellen von
Rohlingen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Massen homogenisieren und einteilen
b) Rohlinge formen und anfertigen
c) Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern
d) Rohlinge nacharbeiten
8 
e) Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen  7
4Herstellen
von Suspensionen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen
b) Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen
c) Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten
2 
5 Bearbeiten und
Gestalten von kerami-
schen Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden 7 
b) Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln
und ausführen
 8
6 Trocknen und Brennen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trock-
nen und lagern
b) Trocknungsvorgänge überwachen
4 
c) Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen  4
7 Produktkontrolle und
Qualitätssicherung an
Halb- und Fertigwaren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungs-
fehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
2 
b) Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung ergreifen
 2


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. - 18.
Monat
19. - 36.
Monat
1234
1 Freidrehen und
Abdrehen von Formen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und
Walken
b) Masse portionieren
c) Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hoch-
ziehen
d) Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke
drehen
e) lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren
und abdrehen
24 
f) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen
und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalteri-
scher und technischer Möglichkeiten anfertigen
g) große Formen drehen
h) komplexe Formen drehen
i) Deckelformen drehen und anpassen
j) Ränder und Tüllen formen
 24
2 Formen, Aufbauen
und Modellieren von
Baukeramiken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und
Strangpresse herstellen
b) Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von
Materialeigenschaften und Funktionalität formen und aus-
formen
c) Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschnei-
den und weiterverarbeiten
24 
d) Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen
e) Schablonen herstellen
f) Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen
g) freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungs-
zweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren
h) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen
und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung ge-
stalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen
i) Anschauungsmodelle anfertigen
j) geometrische Formteile aufbauen
k) figürliche Formteile und Reliefs modellieren
 24
3Entwerfen und
Umsetzen von Dekoren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen
b) Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von
Klebe- und Malmitteln einstellen
c) Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Be-
gießen und Spritzen, engobieren und glasieren
d) Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Tech-
niken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen
e) Roh- und Schrühware bemalen
f) Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration ein-
setzen
g) Abdecktechniken anwenden
24 
  h) Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kunden-
wunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechni-
scher Möglichkeiten anfertigen
i) Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen
j) plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren
k) Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen
l) Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen,
dekorieren
 24
4 Halbmaschinelle
Formgebungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden
und auswählen
b) Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfah-
rens vorbereiten
c) Rohlinge formen
durch Ein- und Überdrehen
oder Hohl- und Vollguss
oder Pressen
12 
d) Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablo-
nen unter Berücksichtigung der geforderten Scherben-
dicke einrichten
e) Rohlinge nachbearbeiten
 12
5 Henkeln und Garnieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten
b) Masse einteilen
c) Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion
und Ästhetik ziehen und ansetzen
12 
d) Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung
von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen
e) Henkel und Formteile frei formen und angarnieren
f) Henkel und Formteile nacharbeiten
 12
6 Herstellen von
Modellen und Formen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a) Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere
Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen
herstellen
b) Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und
handhaben
12 
c) ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den
Formgebungsverfahren herstellen
d) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen
überprüfen
 12


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. - 18.
Monat
19. - 36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
  c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebs
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaf-
fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-
gen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnah-
men zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im be-
ruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevan-
ten Gesichtspunkten einrichten und sichern
b) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen
und bereitstellen
c) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen,
auswählen, bereitstellen und lagern
2 
d) Material- und Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen und durchführen
f) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Be-
sonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
 2
6 Handhaben, Pflegen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Maschinen
und Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a) Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten
b) Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Ein-
satz auswählen
c) Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen
2 
d) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen
und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
 2
7 Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7)
a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team
situationsgerecht führen
b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
c) Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für
den eigenen Qualifikationsbereich
2 
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern,
Datenschutz beachten
e) Richtlinien und Normen anwenden
f) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwen-
den
g) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
 4
8 Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 8)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
anwenden
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
c) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages
durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3 
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest-
stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 5
9 Kundenorientierung,
Produktverkauf,
unternehmerisches
Denken und Handeln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 9)
a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonder-
heiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
b) Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und
Produkte verkaufen
c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwen-
den
d) Formen der Rechnungslegung anwenden
6 
e) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Reali-
sierung und Gestaltung beraten
f) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert
durchführen
g) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbe-
sondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden in-
formieren
h) betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen
i) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent-
wicklung, gestalten
j) Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichti-
gung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf
erstellen, Angebote unterbreiten
 8
  k) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen,
Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
l) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung
eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterschei-
den
  




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