§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin (IndElektrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2009 BGBl. I S. 1201 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-52 Berufliche Bildung

§ 6 Zwischenprüfung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IndElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 IndElektrAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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