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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin (IndElektrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2009 BGBl. I S. 1201 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-52 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs-
bezogene Vorschriften, auch englischsprachige, an-
wenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und
archivieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-
sche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldun-
gen weiterleiten
i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären
und an Kunden übergeben
6Planen und
Organisieren der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen
Vorgaben einrichten und sichern
b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und
Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termin-
gerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, la-
gern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen,
Planungsabweichungen melden
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen
e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und be-
werten, erbrachte Leistungen erfassen
f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen


Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik

Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mecha-
nischer Komponenten
und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell
bearbeiten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie
Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verbinden
  
2Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
1 bis 3
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren


Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mecha-
nischer Komponenten
und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro-
magnetischen Verträglichkeit festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme
auswählen und montieren
f) Kabel und Leitungen installieren
3 bis 5
2Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf-
und abbauen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
zusammenbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
anbringen
i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und
anschließen
o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
3Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen


Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,
Aktoren, Software und andere Komponenten aus-
wählen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
anbringen
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in
Betrieb nehmen
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen


Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
1 bis 3
2Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie-
ren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation
erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über-
geben


Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge-
räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen
und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung
gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler-
bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein-
richtungen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich-
ten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-
urteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
4 bis 6
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen,
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Kom-
ponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen
und einsetzen, Ladung sichern und Transport durch-
führen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen,
Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen
und Konsolen befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und
anschließen
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs-
und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
k) elektrische Anlagen errichten
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in
Betrieb nehmen
n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen


Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
f) Änderungen planen und dokumentieren
4Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs-
und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte
einstellen
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen
q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen
r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation
erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über-
geben


Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Instandhalten
von Anlagen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instand-
haltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der
vorbeugenden Instandhaltung austauschen
b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei
der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte
oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen
d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
 2 bis 4


Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme

Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mecha-
nischer Komponenten
und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell
bearbeiten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie
Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verbinden
1 bis 3
2Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren


Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mecha-
nischer Komponenten
und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro-
magnetischen Verträglichkeit festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme
auswählen und montieren
f) Kabel und Leitungen installieren
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1
b) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
ponenten auswählen
4Herstellen und
Inbetriebnehmen von
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren
und Komponenten verbinden


Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
der Aufgabe analysieren
3Fertigen von
Komponenten und
Geräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken


Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
1 bis 3
2Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie-
ren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation er-
stellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben


Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-
lastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umge-
bungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-
dingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich-
ten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anla-
gen beurteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
der Aufgabe analysieren


Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge-
räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen
und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung
gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler-
bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutz-
einrichtungen, prüfen und bewerten
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
4 bis 6
2Fertigen von
Komponenten und
Geräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpas-
sen, montieren, anschließen und prüfen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigu-
rieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren
und Komponenten verbinden
d) elektrische Geräte herstellen
e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen
und in Betrieb nehmen
f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen
erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über-
geben


Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
2 bis 4
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
der Aufgabe analysieren
d) Änderungen planen und dokumentieren
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen
erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über-
geben




 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 IndElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IndElektrAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 6 IndElektrAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, ...