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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin (IndElektrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2009 BGBl. I S. 1201 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-52 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mechanischer
Komponenten und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile,
Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstech-
niken verbinden
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung tech-
nischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträg-
lichkeit festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
f) Kabel und Leitungen installieren
2Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
3Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und
Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln
oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel
und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren
und nachweisen
4Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten
vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren, Software und andere Komponenten auswählen
f) Änderungen planen und dokumentieren
2Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und
abbauen
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und
einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-
kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen
befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-
mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-
menbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen
einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-
fenwiderstände messen und beurteilen
k) elektrische Anlagen errichten
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb
nehmen
m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
3Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-
plänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden
Instandhaltung austauschen
b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-
derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren
b) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-
wählen
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analy-
sieren
d) Änderungen planen und dokumentieren
2Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, mon-
tieren, anschließen und prüfen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und
anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
3Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und
Komponenten verbinden
d) elektrische Geräte herstellen
e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen
und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben


Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archi-
vieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten
berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standard-
software anwenden
h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiter-
leiten
i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an
Kunden übergeben
6Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben
einrichten und sichern
b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für
den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-
licher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichun-
gen melden
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen
e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, er-
brachte Leistungen erfassen
f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfol-
gung anwenden
g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmög-
lichkeiten nutzen




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 IndElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IndElektrAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 7 IndElektrAusbV Abschlussprüfung
... zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
Anlage 2 IndElektrAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin - Zeitliche Gliederung -
... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ... Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1 , Sachliche Gliederung) Zeitliche Richtwerte in Monaten im ...