Eingangsformel - Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (37. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1264 (Nr. 30); Geltung ab 18.06.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19).



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