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Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (37. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1264 (Nr. 30); Geltung ab 18.06.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 18. Juni 2009 FuttMV Anlage 5

Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Nummern 40 bis 50 werden angefügt:

(1)(2)(3)(4)(5)
„40. Lasalocid-
Natrium 14)
Einzelfuttermittel1,25  
Mischfuttermittel für    
- Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde,
laktierende Tiere, Legegeflügel,
Puten (älter als 12 Wochen) und
Junghennen (älter als 16 Wochen)
1,25  
- Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten
(jünger als 12 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Lasalocid-Natrium verboten ist
(Endmastfutter)
1,25  
- sonstige Tierarten 3,75  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Lasalocid-
Natrium nicht verwendet werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Lasalocid-Natrium führt, wenn
die Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
  
41. Narasin 14) Einzelfuttermittel0,7  
Mischfuttermittel für    
- Puten, Kaninchen, Pferde,
Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen)
0,7  
- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in
dem die Verwendung von Narasin
verboten ist (Endmastfutter)
0,7  
- sonstige Tierarten 2,1  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Narasin nicht
verwendet werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Narasin führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
  
42. Salinomycin-
Natrium 14)
Einzelfuttermittel0,7  
Mischfuttermittel für    
- Pferde, Puten, Legegeflügel und
Junghennen (älter als 12 Wochen)
0,7  
- Masthühner, Junghennen
(jünger als 12 Wochen) und
Mastkaninchen während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Salinomycin-Natrium verboten
ist (Endmastfutter)
0,7  
- sonstige Tierarten 2,1  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Salinomycin-
Natrium nicht verwendet werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Salinomycin-Natrium führt, wenn
die Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
  
43. Monensin-
Natrium 14)
Einzelfuttermittel1,25  
Mischfuttermittel für    
- Pferde, Hunde, kleine Wieder-
käuer (Schafe und Ziegen), Enten,
Rinder, Milchkühe, Legegeflügel,
Junghennen (älter als 16 Wochen)
und Puten (älter als 16 Wochen)
1,25  
- Masthühner, Junghennen
(jünger als 16 Wochen) und Puten
(jünger als 16 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Monensin-Natrium verboten ist
(Endmastfutter)
1,25  
- sonstige Tierarten 3,75  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Monensin-
Natrium nicht verwendet werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Monensin-Natrium führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
  
44. Semduramicin-
Natrium 14)
Einzelfuttermittel0,25  
Mischfuttermittel für    
- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen)
0,25  
- Masthühner während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Semduramicin-Natrium verboten
ist (Endmastfutter)
0,25  
- sonstige Tierarten 0,75  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Semduramicin-
Natrium nicht verwendet werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Semduramicin-Natrium führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden.
  
45. Maduramicin-
Ammonium-
Alpha 14)
Einzelfuttermittel0,05  
Mischfuttermittel für    
- Pferde, Kaninchen, Puten
(älter als 16 Wochen), Legegeflügel
und Junghennen (älter als
16 Wochen)
0,05  
- Masthühner und Puten
(jünger als 16 Wochen) während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Maduramicin-Ammonium-Alpha
verboten ist (Endmastfutter)
0,05  
- sonstige Tierarten 0,15  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Maduramicin-
Ammonium-Alpha nicht verwendet
werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Maduramicin-Ammonium-Alpha
führt, wenn die Verwendungs-
hinweise für die Vormischung
befolgt werden.
  
46. Robenidin-
Hydrochlorid 14)
Einzelfuttermittel0,7  
Mischfuttermittel für    
- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen)
0,7  
- Masthühner, Mast- und Zucht-
kaninchen sowie Puten während
des Zeitraums vor der Schlach-
tung, in dem die Verwendung von
Robenidin-Hydrochlorid verboten
ist (Endmastfutter)
0,7  
- sonstige Tierarten 2,1  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Robenidin-
Hydrochlorid nicht verwendet werden
darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Robenidin-Hydrochlorid führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden.
  
47. Decoquinat 14) Einzelfuttermittel0,4  
Mischfuttermittel für    
- Legegeflügel und Junghennen
(älter als 16 Wochen)
0,4  
- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in dem
die Verwendung von Decoquinat
verboten ist (Endmastfutter)
0,4  
- sonstige Tierarten 1,2  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Decoquinat
nicht verwendet werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Decoquinat führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
  
48. Halofuginon-
Hydrobromid 14)
Einzelfuttermittel0,03  
Mischfuttermittel für    
- Legegeflügel, Junghennen
(älter als 16 Wochen) und Puten
(älter als 12 Wochen)
0,03  
- Masthühner und Puten (jünger
als 12 Wochen) während des
Zeitraums vor der Schlachtung,
in dem die Verwendung von
Halofuginon-Hydrobromid
verboten ist (Endmastfutter)
0,03  
- sonstige Tierarten außer Jung-
hennen (jünger als 16 Wochen)
0,09  
Vormischungen zur Verwendung in
Futtermitteln, in denen Halofuginon-
Hydrobromid nicht verwendet werden
darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Halofuginon-Hydrobromid führt,
wenn die Verwendungshinweise
für die Vormischung befolgt
werden.
  
49. Nicarbazin 14) Einzelfuttermittel0,5  
Mischfuttermittel für    
- Pferde, Legegeflügel und Jung-
hennen (älter als 16 Wochen)
0,5  
- Masthühner während des Zeit-
raums vor der Schlachtung, in
dem die Verwendung von Nicar-
bazin (in Kombination mit Narasin)
verboten ist (Endmastfutter)
0,5  
- sonstige Tierarten 1,5  
Vormischungen zur Verwendung
in Futtermitteln, in denen Nicarbazin
(in Kombination mit Narasin) nicht
verwendet werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes an
Nicarbazin führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden.
  
50. Diclazuril 14) Einzelfuttermittel0,01  
Mischfuttermittel für    
- Legegeflügel, Junghennen
(älter als 16 Wochen) und Mast-
puten (älter als 12 Wochen)
0,01  
- Mast- und Zuchtkaninchen
während des Zeitraums vor
der Schlachtung, in dem die
Verwendung von Diclazuril
verboten ist (Endmastfutter)
0,01  
- sonstige Tierarten außer Jung-
hennen (jünger als 16 Wochen),
Masthühner und Mastputen
(jünger als 12 Wochen)
0,03  
Vormischungen zur Verwendung
in Futtermitteln, in denen Diclazuril
nicht verwendet werden darf
Der Gehalt, der im Futtermittel
nicht zu mehr als 50 vom Hundert
des für das Futtermittel jeweils
festgelegten Höchstgehaltes
an Diclazuril führt, wenn die
Verwendungshinweise für die
Vormischung befolgt werden."
  


2.
Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

„14)
Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist dieser anzuwenden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2009.