Änderung Anlage 3 KÜO vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 KÜO, alle Änderungen durch Artikel 1 KÜOuaÄndV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der KÜO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 3 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte

1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) |

| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides |

1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid

1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0

2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

(Text neue Fassung)

2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0

2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen-
den Abgasanlagen und Gruppen
von Abgasanlagen: |

2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen
Meter von senkrechten Teilen | 1,0

2.3.2 | für jeden vollen und angefangenen
Meter von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern | 1,0

Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden werden maximal 3 Me-
ter berechnet.

2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0

2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent |

2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen | 0,7

2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0

2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird |

2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag | in Höhe von 50 Prozent der
Beträge

2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der
Beträge

3 | Sonstige Arbeitsgebühren |

3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

vorherige Änderung

3.3 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

3.4
| Überprüfung des Verschlechterungs-
verbots
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b
Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 5,0

3.5
| Überprüfung bestimmter Ausstat-
tungen von Zentralheizungen (§
14
Absatz
1 SchfHwG, § 26b Absatz 2
Nummer
2 EnEV) | 3,0

3.6
| Überprüfung bestimmter Vorrichtun-
gen an Umwälzpumpen
in Zentral-
heizungen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b
Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 1,0

3.7
| Überprüfung der Begrenzung der
Wärmeabgabe
bei Leitungen/Arma-
turen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b
Absatz 2 Nummer 4 EnEV) | 2,0

3.8
| Anlassbezogene Überprüfungen
15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8



3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin
betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5

3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden
mussten, weiterhin ungedämmt sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5

3.5 | Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72
Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,

§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0

3.6
| Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer
1 GEG) |

3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung |
5,0

3.6.2
| bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0

3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0

3.8
| Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten
Vorrichtung ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 1,0

3.9
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm-
wasserleitungen sowie Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4
GEG)
| 2,0

3.10
| Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen
in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1
SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0

3.11 |
Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder
Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung
über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute | 0,8

3.11.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 35,0

3.11.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 45,0

3.12 | Anlassbezogene Überprüfung nach §
15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8

4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für eine Tätigkeit nach dieser
Anlage | 5,0

5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) |

5.1 | Grundwert | 60

5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0

Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed