Auf Grund des §
312 Absatz 2 Satz 2 des
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, in Verbindung mit §
367 Absatz 1 des
Lastenausgleichsgesetzes verordnet die Bundesregierung:
Die
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom
5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2004 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat."
- 2.
- § 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige § 4 wird § 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.