Die
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom
7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
- 1.
- der Registriernummer seines Betriebes,
- 2.
- des Datums der Impfung und
- 3.
- des verwendeten Impfstoffes
mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 2a" die Angabe „oder 3 Satz 2" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1098
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 22.06.2009 eBAnz AT63 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828