Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 PAuswG vom 05.08.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 PAuswG, alle Änderungen durch Artikel 2 OZGÄndG am 5. August 2019 und Änderungshistorie des PAuswG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2019 geltenden Fassung
§ 10 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8e G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises


(Text neue Fassung)

§ 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Personalausweis wird mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 ausgegeben.

(2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist.

(3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3a) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat soll nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für Fälle, in denen der Nachweis der Identität durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 dieses Gesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbracht wurde, für die spätere Authentisierung des Inhabers des elektronischen Identitätsnachweises auch andere Authentisierungsmittel befristet zulassen. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Zulassung und die Dauer der Befristung im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1 Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die Sperrmerkmale von Personalausweisen mit gesperrtem elektronischen Identitätsnachweis enthält (Sperrliste). 2 Die Diensteanbieter rufen die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalausweisen ab.

vorherige Änderung

(5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbehörde Kenntnis vom

1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis oder

2. Versterben eines Ausweisinhabers,

hat sie
unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme dieses Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zu übermitteln.



(5) Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme des Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von

1. dem Abhandenkommen eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis,

2. dem Versterben eines Ausweisinhabers oder

3. der Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Behörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2.


(6) 1 Der Personalausweisinhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. 2 Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des Personalausweises der Personalausweisbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.

(7) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 stellt den Personalausweisbehörden für die Fälle nach Absatz 5 und den Personalausweisinhabern für die Fälle nach Absatz 6 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung.

(8) 1 Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises um Entsperrung, so ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Absatz 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrags zu diesem Personalausweis. 2 Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den Ausweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.

(9) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der Personalausweisbehörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden Personalausweisbehörde mitzuteilen.



(heute geltende Fassung)