§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur der Berufsausbildung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,

2.
vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin V. v. 20. März 2018 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. August 2018

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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
vom 20.03.2018 BGBl. I S. 382

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ChemAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2018)
... sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des ... 14. Optimieren von Produktionsabläufen; Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 1. Produktionsverfahren, 2. Verarbeitungstechnik, 3. Vereinigen ...
§ 8 ChemAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die ... 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder ...
Anlage ChemAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (vom 01.08.2018)
... I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Lfd. Nr.  ... Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Lfd. Nr.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Artikel 1 1. ChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
... Chemikantin vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1360) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „19" durch die Angabe „20" ersetzt. 2. In § ...


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