Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,
- 2.
- vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 ChemAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2018) ... sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des ... 14. Optimieren von Produktionsabläufen; Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 1. Produktionsverfahren, 2. Verarbeitungstechnik, 3. Vereinigen ...
§ 8 ChemAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung ... auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die ... 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382