(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit 20 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 5 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Messtechnik 5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Anlagentechnik 10 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess 30 Prozent,
- 6.
- Prüfungsbereich Produktionstechnik 15 Prozent,
- 7.
- Prüfungsbereich Prozessleittechnik 5 Prozent,
- 8.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
bewertet worden sind.