Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Truppenzollordnung (TrZO k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
|

Zu § 3 des Gesetzes

§ 5 Zuständigkeit



Zuständige Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk das Zollgut in den freien Verkehr entnommen oder für die Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung übernommen werden soll. Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Wegfall der Steuerschuld oder unter Erlaß oder Erstattung der Verbrauchsteuer in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Steuerlager aufgenommen werden (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes), so ist die Genehmigung zur Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr bei der für den Herstellungsbetrieb oder das Steuerlager zuständigen Zollstelle zu beantragen.