§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;
- 2.
- die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;
- 3.
- ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;
- 4.
- die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden;
- 5.
- die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;
- 6.
- bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt;
- 7.
- das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird und
- 8.
- die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023) ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, 26. entgegen § 34 a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV ... die Wörter „der Nummern 1 bis 9" hinzugefügt. 30. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/" und ...
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ... Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr". c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Pflichten des Eigentümers oder ... c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt". d) Die ... das Wort „Ausrüster" durch das Wort „Betreiber" ersetzt. 30. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1) ... wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist." 26. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34_GGVSEB.htm