§ 34 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt


§ 34 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;

2.
die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;

3.
ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;

4.
die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden;

5.
die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;

6.
bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt;

7.
das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird und

8.
die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 20. Februar 2019 BGBl. I S. 124 m.W.v. 1. Januar 2019

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Frühere Fassungen von § 34 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019 (27.02.2019)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuell vorher 01.01.2017 (30.03.2017)Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuell vorher 01.01.2015 (13.03.2015)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347
aktuellvor 01.01.2011 (11.03.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 34 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GGVSEB Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt (vom 01.01.2021)
...  7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; 8. hat während der Beförderung a) die ...
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, 26. entgegen § 34 a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... die Wörter „der Nummern 1 bis 9" hinzugefügt. 30. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/" und ...

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: „§ 34a Pflichten ... beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und" gestrichen. 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: „§ 34a Pflichten der Besatzung ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr". c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Pflichten des Eigentümers oder ... c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt". d) Die ... das Wort „Ausrüster" durch das Wort „Betreiber" ersetzt. 30. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist" angefügt. 29. In § 34 Nummer 5 wird nach dem Wort „werden" ein Komma eingefügt.  ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist." 26. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und" ...


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