Anlage 2 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen


Anlage 2 hat 9 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

1.
(aufgehoben)

2.
Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:

2.1
Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:

a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.

b)
(aufgehoben)

c)
Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:

aa)
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.

bb)
Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

-
Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.

-
Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.

2.2
Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:

a)
Die Randnummern 211.184, 211.185 Satz 1 und die Randnummer 211.186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und

b)
die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)

gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.

3.
Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:

3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht

 
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.

3.2
Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader

Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.

3.3
Überwachung der Fahrzeuge und Container

Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.

4.
Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:

4.1
Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.

4.2
Gefahrgutbeförderung in Reisezügen

Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b verboten.

a)
Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.

b)
Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:

aa)
Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:

Gefahrgüter der Klassen 1.4
und 2 bis 9
Beförderung
in Versand-
stücken
in gedeckten
und bedeck-
ten Straßen-
fahrzeugen
a)Gefahrgüter der Klasse 2
Gruppen A, O und F ohne
Nebengefahr giftig,
Beförderung
in Tanks
(Straßentank-
fahrzeugen,
Straßenfahr-
zeugen mit
Aufsetztanks
und Straßen-
fahrzeugen
mit Tank-
containern)
b)Gefahrgüter der Klasse 3,
Verpackungsgruppe II
und III ohne Nebengefahr
giftig,
c)Gefahrgüter der Klasse 8,
Verpackungsgruppe II
und III ohne Nebengefahr
giftig und
d)Gefahrgüter der Klasse 9,
Verpackungsgruppe II
und III


 
 
bb)
Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.

cc)
Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:

Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.

Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.

Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende mitgeführt werden.

dd)
Schriftliche Weisungen:

Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen.

ee)
Beförderungsausschluss:

Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.

ff)
Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:

Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.

gg)
Angaben im Beförderungspapier:

Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen.

5.
In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 ADN:

5.1
Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.

6.
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein

6.1
Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195x 24 m überschreiten.

6.2
Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden:

a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.

b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.

SchiffsnameENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1


6.2.2
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden:

a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.

b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.

SchiffsnameENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5


6.2.3
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.

6.2.4
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11143, F1 IIBENZEN
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1 ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1 IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12183, F1 IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1 IROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
12673, F1 IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
12683, F1 IERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1 IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FC IITRIETHYLAMIN
15786.1, T2 IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1 IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1 IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1 I1,2-DIBROMETHAN
17106.1, T1 IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1 IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1 ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1 IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1 IDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
18633, F1 IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
18886.1, T1 IIICHLOROFORM
18976.1, T1 IIITETRACHLORETHYLEN
19933, F1 IENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19933, F1 IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22056.1, T1 IIIADIPONITRIL
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-
HEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1 IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1 IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1 IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1 IKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
32953, F1 IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2 IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN


Stofflisten Nummer 2 bis 4

(weggefallen)

Stoffliste Nummer 5:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12183, F1 IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FC IITRIETHYLAMIN
15476.1, T1 IIANILIN
17506.1, TC1 IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1 ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-
HEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
34466.1, T2 IINITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN
(o-NITROTOLUEN)



Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 475 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von Anlage 2 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (01.04.2021)Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475
aktuell vorher 01.01.2019 (27.02.2019)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuell vorher 01.01.2017 (30.03.2017)Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuell vorher 01.01.2015 (13.03.2015)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuell vorher 03.12.2011 (21.12.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 16.12.2011 BGBl. I S. 2733
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 28 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347
aktuell vorher 14.08.2010Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
aktuellvor 14.08.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GGVSEB Geltungsbereich (vom 01.01.2023)
... vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3, b) grenzüberschreitenden einschließlich ... vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3, b) grenzüberschreitenden einschließlich ... vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5 , b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission ... Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6 . (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt ...
§ 3 GGVSEB Zulassung zur Beförderung (vom 01.01.2011)
... 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften ...
§ 5 GGVSEB Ausnahmen (vom 01.01.2023)
... 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung, 2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen ... Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen. (8) Die für den Bereich 1. der ...
§ 19 GGVSEB Pflichten des Beförderers (vom 01.01.2023)
... auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 beachtet werden, und 19. dafür zu sorgen, dass ...
§ 23 GGVSEB Pflichten des Befüllers (vom 01.01.2023)
... sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer ... nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird; 8. hat dafür ...
§ 23a GGVSEB Pflichten des Entladers (vom 01.01.2023)
...  3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach ... 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird, und 4. die ...
§ 28 GGVSEB Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr (vom 01.01.2023)
... 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu beachten; 12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz ...
§ 29 GGVSEB Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr (vom 01.01.2023)
... zusätzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 zu beachten. (3) Der Verlader, Fahrzeugführer und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)" und die Wörter „ Anlage 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 3" ersetzt. b) In ... 757)" und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „ Anlage 2 Nummer 2 und 3" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „21. ... vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)" und die Wörter „ Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 4" ersetzt. c) In ... und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „ Anlage 2 Nummer 2 und 4" ersetzt. c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „7. ... vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)" und die Wörter „ Anlage 2 Nummer 1 und 5" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 5" ersetzt. 3. In § ... 1035)" und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 und 5" durch die Wörter „ Anlage 2 Nummer 5" ersetzt. 3. In § 2 Nummer 7 werden vor dem Wort „sowie" ... Wörter „sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter" gestrichen. 4. In § 4 ... und die Angabe „2018" durch die Angabe „2020" ersetzt. 27. In der Anlage 2 wird die Gliederungsnummer 1 aufgehoben. 28. Die Anlage 3 wird wie folgt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5, b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der ... für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6." c) In Absatz 5 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.  ... wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Anlage 2 Gliederungsnummer 3.5 und" gestrichen. bbb) Der Punkt am Ende wird durch das ... „18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten ... und 2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der ... STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)". 37. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... worden ist," eingefügt und bbb) die Wörter „Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3" durch die Wörter „Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis ... 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3" durch die Wörter „Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter ... 1 werden nach der Angabe „ADR" die Wörter „sowie von § 35 und Anlage 2 dieser Verordnung" eingefügt. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz ... „Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen." 4. In § 10 werden a) in Nummer 3 die ... „10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten;". c) ... 14. In Anlage 1 Tabelle 2.1 wird die Bemerkung 3.4 aufgehoben. 15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 3.3 Satz 1 wird die Angabe „S21" ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 28 ProdSNG Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die Wörter „technische Arbeitsmittel oder ...

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 5 SeeHaRefG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... II S. 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft gesetzten Fassung, oder 2. Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 " durch die Wörter „vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach ... vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 " ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „und die Vorschriften ... werden." 36. Die Anlage 1 wird gestrichen. 37. Nummer 6.2 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... die Angabe „1510 TETRANITROMETHAN" eingefügt. 33. Anlage 2 Nummer 4.2 Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) In Doppelbuchstabe aa wird die ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... Dezember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,". 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In ... Anspruch genommen wird,". cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4" durch die Angabe „§ 36" ersetzt. dd) ... dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;". 21. § 23a wird wie folgt ... der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird." 22. ... sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der ODV fallen." 31. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:  ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 1 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 1 eingewiesen" durch die Wörter „Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt" ersetzt. 18. ... die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt" ersetzt. bb) In ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 2. GGAV2002ÄndV
... von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen 1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der ... werden. 2 Freistellung Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ... 1 Stoffbezeichnung Buchstabe nach Anlage 2 Nummer 1.2 GGVSEB Toxizitätsäquivalent-Faktor (TE) ...


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