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Änderung § 38 GGVSEB vom 01.01.2011

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§ 38 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 38 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Bis zum 30. Juni 2009 darf die Beförderung gefährlicher Güter

1. auf der Straße und Schiene
noch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und

2. mit Schiffen noch nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist,

in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(2) Für Beförderungen gefährlicher Güter in der Binnenschifffahrt sind die Vorschriften, die auf das ADN Bezug nehmen, erst ab dem 28. Februar 2009 anzuwenden.


(Text neue Fassung)

Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.


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