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§ 38 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 38 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden.
(2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 19. Juni 2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 m.W.v. 26. Juni 2025
Frühere Fassungen von § 38 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... das Wort „Verwendungs-," eingefügt. 26. In § 38 Absatz 1 werden die Angabe „2019" durch die Angabe „2021" und die Angabe ...
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt,". 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsbestimmungen Bis ... 34. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 1 15. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... a wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt. 18. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 ... durch die Angabe „oder" ersetzt. 18. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 30. Juni ... ersetzt. 18. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „ § 38 Übergangsbestimmungen (1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt." 35. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Angabe ...
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,". 15. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsbestimmungen ... vorhanden sind,". 15. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsbestimmungen Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Absatz ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. 31. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt,". 30. § 38 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. b) ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 1 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 24. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ...
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