| § 38 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 38 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Übergangsbestimmungen | |
| (Text alte Fassung) (1) Bis zum 30. Juni 2015 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine entsprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nachweisen. | (Text neue Fassung) (1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. |