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Änderung § 38 GGVSEB vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 15. GGRVÄndV am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 38 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 38 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Übergangsbestimmungen | |
| (Text alte Fassung) (1) Bis zum 30. Juni 2017 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 angewendet werden. | (Text neue Fassung) (1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. |
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