Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 GGVSEB vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 13. GGRVÄndV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der GGVSEB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 4 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten


(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

(2) 1 Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat

1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr oder

(Text neue Fassung)

2. der jeweilige Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr oder

3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt

vorherige Änderung

die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. 2 Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu benachrichtigen.



die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. 2 Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu benachrichtigen.

(3) 1 Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat

1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,

2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder

3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt

die Sendung möglichst rasch anzuhalten. 2 Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.