§ 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
(1) Ein Institut darf außerhalb der Grenzen der Absätze 1a und 2 und seiner Erlaubnis nach §
8 Abs. 1 Satz 1 oder §
8a Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
(1a)
1Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegengenommen hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen.
2Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des §
1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme des im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Geldbetrages erfolgt.
3E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen, dürfen nicht gewährt werden.
(2)
1Soweit ein Institut im Rahmen der Erlaubnis nach §
8 Abs. 1 Satz 1 oder §
8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf das Institut über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen vornehmen.
2Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden.
3Die Geldbeträge, die ein Institut von den Zahlungsdienstnutzern für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Kreditwesengesetzes oder als E-Geld.
(3)
1Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach §
8 Abs. 1 Satz 1 oder §
8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 Kredite gemäß §
19 des
Kreditwesengesetzes gewähren, sofern
- 1.
- die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,
- 2.
- im Kreditvertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten nicht vereinbart und das Darlehen innerhalb von 12 Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und
- 3.
- der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird.
2Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kredit auch nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden darf.
3Eine Kreditgewährung, die die Voraussetzungen des Satzes 1 und 2 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Kreditwesengesetzes, wenn sie durch ein Institut erfolgt, das als Kreditinstitut keine Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts hat.
4In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.
5§
18a Absatz 1 bis 10 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 2 ZAG
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Zitierungen von § 2 ZAG
interne Verweise§ 8a ZAG Erlaubnis für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011) ... des § 1 Absatz 2, 2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2, 3. die Erbringung von betrieblichen ...
§ 12 ZAG Eigenkapital bei Zahlungsinstituten (vom 01.01.2014) ... 2013 geltenden Fassung verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Abs. 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag ...
§ 12a ZAG Eigenkapital bei E-Geld-Instituten (vom 01.01.2014) ... geltenden Fassung verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum ...
§ 18 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 26.06.2017) ... und der Verordnung (EU) 2015/847 nachgekommen ist, 2. seinen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 3 , nach § 12 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 6, nach § 12a, ...
§ 26 ZAG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 26.06.2017) ... nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 2 , 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4 entsprechend. (4) Auf Agenten oder E-Geld-Agenten eines ... im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 2 , 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4 entsprechend anzuwenden. (5) Stellt die ...
§ 31 ZAG Strafvorschriften (vom 30.04.2011) ... Wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt oder Kredit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 14 WohnImmoKredRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ... (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch folgenden Satz ersetzt: „§ 18a Absatz 1 ... §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „die §§ 2 , 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ... §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „die §§ 2 , 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4" ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ... Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute". c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Für Institute zugelassene ... c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte". d) ... beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... § 1 Absatz 2, 2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2, 3. die Erbringung von betrieblichen ... und 2b des Kreditwesengesetzes verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
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