(1) 1Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. 2Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. 3Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2)
1Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
2Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
3Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach §
325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs.
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§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017) ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 29a Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Abs. 2 sowie einer Rechtsverordnung ...
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288