Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 30a - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 30a E-Geld-Instituts-Register



(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.

(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetragen.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers sowie den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute, deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen. 2Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut einzurichtende Seite des Registers einräumen und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 30a ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30a ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 ZAG Inanspruchnahme von Agenten (vom 30.04.2011)
... Zahlungsinstituts-Registers nach § 30 Abs. 1 oder des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in ... nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Nummer 3 einzutragen, in Kenntnis und ...
§ 23 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 26.06.2017)
... 15, 16, 17a Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 und 4, haben keine aufschiebende ...
§ 36 ZAG Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... Zugleich werden diese E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011 durch ...