- 1.
- qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes,
- 2.
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,
- a)
- die insbesondere nach ihrer persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
- b)
- denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt anbieten, wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen oder
- 3.
- die Industrie- und Handelskammern.
(3) Soweit die behaupteten Verstöße einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betreffen, gilt §
24 entsprechend.
(1)
1Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des §
1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§
675c bis §
676c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel
248 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
2Beschwerdebefugte Stellen sind die in §
28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern.
(2)
1Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben.
2§
28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.