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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.06.2009

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 01.07.2009 BGBl. I S. 1682
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes


Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

'§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen'.

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern 'mit Entscheidungsspielraum' die Wörter 'einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen' eingefügt.

b) In Nummer 4 werden den Wörtern 'die Verwahrung' die Wörter 'soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst,' vorangestellt.

3. § 19b Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

'Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren;'.

4. Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt:

'§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen

(Text alte Fassung)

Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juni 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen.'

(Text neue Fassung)

Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juli 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen.'

 

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