§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
- 2.
- Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
- 3.
- Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
- 4.
- Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
Frühere Fassungen von § 27 BattG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 14 BattG Verwertung und Beseitigung (vom 01.01.2021) ... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 2 entspricht. (4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der ...
§ 29 BattG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021) ... 16. entgegen § 17 Absatz 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes ... Vollzug § 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung § 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 28 Vollzug ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Nummer 3" durch die Angabe „ § 27 Nummer 2" ersetzt. 16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: ... § 17 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Nummer 4" durch die Angabe „ § 27 Nummer 3" ersetzt. 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die ... und in deutscher Sprache zu erfolgen." 22. Der bisherige § 20 wird § 27 und wird wie folgt geändert: a) Das Wort „, Bau" wird gestrichen und ... eingefügt und wird die Angabe „§ 20 Nummer 4" durch die Angabe „ § 27 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
Artikel 1 1. BattGuKrWGÄndG Änderung des Batteriegesetzes ... und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen und die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der ... dd) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 20 " ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „2" ein Komma und die ...
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 4 KrWAbfRNOG Änderung des Batteriegesetzes ... nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes." f) Dem ... entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung ... 2 Batteriegesetz (BattG) Registrierung ( § 20 Absatz 1 BattG ) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ... (§ 20 Absatz 1 BattG) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen ... über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und ... der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller ... Hersteller 22,00 Rücknahmesysteme ( § 20 Absatz 2 BattG ) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz ... Absatz 2 BattG) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem 2.407,50 bis 28.890,30 ... 2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung ... oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage ... 2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung 680,60 ... 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung ... 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3783; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Eingangsformel BattGDV ... Grund des § 20 Nummer 1 und 2 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) verordnet das ...
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