§ 19 BattG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 19 BattG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Beauftragung Dritter | |
(Text alte Fassung) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein. | (Text neue Fassung) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein. |