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§ 22 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellung und Qualitätskontrolle,

2.
Lack- und Beschichtungstechnologie,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,

b)
nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,

b)
Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,

c)
Formulierung von Beschichtungsstoffen,

d)
drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020 (18.02.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
vom 10.02.2022 BGBl. I S. 174
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 326
aktuellvor 01.08.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LabChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LabChemAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2020)
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Artikel 1 LabChemAusbVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
...  § 22 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 868) werden jeweils die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326
Artikel 1 2. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
... Arbeitstechniken." 9. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ...