Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686 (Nr. 39); Geltung ab 11.07.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 JudDenkmStiftG § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 12

Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.

(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie

1.
das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und betreibt,

2.
eine ständige Ausstellung im Ort der Information unterhält,

3.
wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durchführt und

4.
im notwendigen Umfang begleitende Publikationen erstellt.

(3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und der Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Vorstand" durch die Wörter „der Direktor oder die Direktorin" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
der Beirat."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der erste Bindestrich wird Buchstabe „a)" und in dem neuen Buchstaben a wird der Schrägstrich durch das Wort „oder" ersetzt und nach den Wörtern „des Deutschen Bundestages" das Wort „und" eingefügt.

bb)
Der zweite Bindestrich wird Buchstabe „b)" und in dem neuen Buchstaben b wird das Wort „und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden das Wort „Berufung" durch das Wort „Bestellung" und die Wörter „des Vorstands und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin" durch die Wörter „des Direktors oder der Direktorin" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „vom Vorstand" durch die Wörter „vom Direktor oder von der Direktorin" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird das Wort „Berufung" durch das Wort „Bestellung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstands und der Geschäftsführung" durch die Wörter „des Direktors oder der Direktorin" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird das Wort „berufen" durch das Wort „bestellt" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „den Vorstand" durch die Wörter „den Direktor oder die Direktorin" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Direktor oder Direktorin

(1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am 11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.

(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „den Vorstand" werden durch die Wörter „den Direktor oder die Direktorin" ersetzt.

6.
In § 8 werden die Wörter „, des Vorstands" gestrichen.

7.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer besonderen Form des Bundesadlers und der Umschrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"."

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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2009.



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