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§ 1 - Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)

G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1702 (Nr. 39)
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 652-3 Bundesanleihen

§ 1 Errichtung des Sondervermögens



Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" errichtet.

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