§ 2 - Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG)

G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1702 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 652-3 Bundesanleihen
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§ 2 Zweck des Sondervermögens


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. 2Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt. 3Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.


Text in der Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2025 G. v. 30. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 2 SchlussFinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (02.10.2025)Artikel 4 Haushaltsbegleitgesetz 2025
vom 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 SchlussFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchlussFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchlussFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 4 HBeglG 2025 Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes
... vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1702) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Fälligkeit eines ...


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