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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz - SchlussFinG)
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1702 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 652-3 Bundesanleihen
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Geltung ab 11.07.2009; FNA: 652-3 Bundesanleihen
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere" errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
1Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. 2Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt. 3Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.
Text in der Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2025 G. v. 30. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
§ 4 Zuführung der Mittel
(1) 1Für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat. 2Die Inflationsentwicklung und die sich hieraus ergebende Schlusszahlung wird nach den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Emissionsund Anleihebedingungen des jeweiligen inflationsindexierten Bundeswertpapiers festgestellt.
(2) 1Verändert sich die Schlusszahlung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind die bis zum letzten Kupontermin entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. 2Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.
(3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die dem Sondervermögen seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin 15. April 2026 zugeführten Mittel, die auf die im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Haushaltsbegleitgesetz 2025 G. v. 30. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 5 Haushalt
1Die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einer Übersicht aufgeführt, die dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beizufügen ist. 2Die dem Sondervermögen zugeführten Beträge verbleiben bis zur Auszahlung an die Wertpapiergläubiger unverzinst im Kassenbereich des Bundes. 3Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. 4Einnahmen aus der Kreditaufnahme des Bundes dürfen im Rahmen des Abschlusses des jeweiligen Haushaltsjahres (§ 76 der Bundeshaushaltsordnung) in Höhe der dem Sondervermögen in den Vorjahren zugeführten und noch nicht ausgezahlten Beträge in das abzuschließende Haushaltsjahr umgebucht werden.
§ 6 Rechnungslegung
1Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. 2Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8843/index.htm
