§ 1 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 1 Begriffsbestimmungen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist,

2.
(aufgehoben)

3.
Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung V. v. 22. Juli 2015 BGBl. I S. 1408 m.W.v. 1. August 2015

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Frühere Fassungen von § 1 RiFlEtikettV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
vom 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
aktuell vorher 26.02.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
vom 17.02.2011 BGBl. I S. 266
aktuellvor 26.02.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 RiFlEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9b RiFlEtikettV Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel (vom 01.08.2015)
... Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 1. RiFlEtikettVÄndV
... „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „die durch ...

Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Artikel 1 RiFlEtikettVuaÄndV Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
... von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben." 8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4. ...


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