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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung (1. RiFlEtikettVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2015 RiFlEtikettV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 9a, § 9b, § 10, § 11, § 12, Anlage
Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 3 bis 7 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „und genehmigten freiwilligen" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt.
- dd)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und genehmigten freiwilligen" gestrichen.
- 4.
- Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.
- 5.
- In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- 6.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „bis zu" werden durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- 7.
- § 9b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist," werden durch die Wörter „Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.
- 8.
- In § 10 werden die Nummern 3 bis 8 aufgehoben.
- 9.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „Bundesanstalt" wird durch die Wörter „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „, soweit sie für die Überwachung zuständig ist" werden gestrichen.
- 10.
- § 12 wird aufgehoben.
- 11.
- Die Anlage wird aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11696/a193963.htm