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§ 11 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.



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Frühere Fassungen von § 11 RiFlEtikettV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
vom 22.07.2015 BGBl. I S. 1408

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 RiFlEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RiFlEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 1. RiFlEtikettVÄndV
... ersetzt. 8. In § 10 werden die Nummern 3 bis 8 aufgehoben. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Bundesanstalt" wird durch die ...