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Änderung § 5 RiFlEtikettV vom 26.02.2011

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§ 5 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
§ 5 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Der Antrag muss insbesondere Folgendes enthalten:

1. Name und Adresse der Kontrollstelle und aller für die Kontrollen verantwortlichen Personen,

2. Darstellung, dass das Unternehmensziel die Kontrolle von Etikettierungssystemen umfasst,

3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit der Kontrollstelle gegenüber den von ihr kontrollierten Etikettierungssystemen und deren Systemteilnehmern sichergestellt ist,

4. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeit nach Art und Umfang, höchstens über den Zeitraum von drei Jahren, soweit eine solche bisher ausgeübt worden ist,

5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,

6. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter, insbesondere Angaben zur Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, und

7. Darstellung, dass die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 3. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegen.

Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid.

(4) Nach Anerkennung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Mitarbeiter nach Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 6 durch schriftlichen Bescheid der Bundesanstalt. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Mitarbeitern wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)