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Änderung § 3 RiFlEtikettV vom 26.02.2011

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§ 3 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
§ 3 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid.



 (keine frühere Fassung vorhanden)