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Änderung § 7 RiFlEtikettV vom 01.08.2015

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§ 7 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 7 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Absatz 2, die zu den Kontrollberichten gehörenden Dokumente und die nach § 6 Absatz 3 und 4 zu fertigenden Risikoanalysen und Übersichten zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung oder zur Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



 

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