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Synopse aller Änderungen der RiFlEtikettV am 01.08.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2015 durch Artikel 1 der 1. RiFlEtikettVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RiFlEtikettV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
(Rindfleischetikettierungsverordnung - RiFlEtikettV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
(Rindfleischetikettierungsverordnung - RiFlEtikettV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Aufzeichnungspflichten
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Abschnitt 2 Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen
    § 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems
    § 4 Antragsinhalt
    § 5 Anerkennung von Kontrollstellen
    § 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme
    § 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten
    § 8 Gebühren
    §
9 Muster, Vordrucke und Formulare
Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
    § 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern
    § 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel


Abschnitt 2 (aufgehoben)
    §§ 3 bis 9 (aufgehoben)
Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
    § 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern
    § 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
    § 10 Ordnungswidrigkeiten
    § 11 Zuständige Verwaltungsbehörde
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    § 12 Unterrichtung der Länder
    Anlage (zu § 8) Gebührenverzeichnis


    § 12 (aufgehoben)
    Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

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1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,

2. freiwillige Angaben: nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere Angaben als die in Nummer 1,

3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,

4. Mitglied: jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungssystems ist,

5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds, in der Fleisch vermarktet wird, und

6. Systemteilnehmer: jedes Mitglied eines Etikettierungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mitglieds.

7. Kontrollstelle: eine nach § 5 anerkannte unabhängige Kontrollstelle.




1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist,

2. (aufgehoben)

3. Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Aufzeichnungspflichten


(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:

1. den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,

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2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben andererseits ermöglicht,



2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden Angaben andererseits ermöglicht,

3. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer,

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4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere,

5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben sowie

6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen
Angaben.

(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben zu führen.



4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere sowie

5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben.

(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden Angaben zu führen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken.

(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems




§§ 3 bis 9 (aufgehoben)


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(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid.



 
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§ 4 Antragsinhalt




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 3 Absatz 1 sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben zu machen. Dies sind insbesondere:

1. Name und Adresse des Antragstellers sowie Namen und Adressen aller für das Etikettierungssystem verantwortlichen Personen,

2. Namen und Adressen aller Systemteilnehmer, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedern und den jeweils dazu gehörenden Betriebsstätten,

3. eine Darstellung der Maßnahmen, die

a) im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleisch die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicherstellen,

b) zur Registrierung von Zugang und Abgang der etikettierten und zu etikettierenden Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleisch vorgesehen sind,

c) bei Schlachtung, Zerlegung und im Handel eine Trennung von unterschiedlich etikettierten oder zu etikettierenden Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleisch sicherstellen und

d) bei der Bildung einer Partie nach Artikel 1a Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, eine zeitliche Begrenzung der Partie gewährleisten, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 erfüllt sind,

4. die Benennung der beantragten freiwilligen Angaben unter Vorlage der Unterlagen, anhand derer diese Angaben überprüfbar sind,

5. eine Darstellung, wie eine ununterbrochene Dokumentationskette vom Wareneingang zum Warenausgang sichergestellt wird,

6. Muster der zu verwendenden Etiketten und Aushänge und

7. folgende Angaben zur Darstellung des Kontrollsystems:

a) Benennung der Stellen innerhalb eines Etikettierungssystems, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden,

b) eine Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Datenerhebung oder -verarbeitung innerhalb des Etikettierungssystems in die Stufen 'hoch', 'mittel' und 'niedrig' und

c) die Angabe der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass bei jedem Mitglied durchschnittlich einmal jährlich (12-Monats-Intervall) und bei jeweils mindestens 10 Prozent der Betriebsstätten jedes Mitglieds auf Basis einer Risikoanalyse durch eine Kontrollstelle jeweils eine System- und eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durchgeführt wird. System- und Stichprobenkontrolle können miteinander kombiniert werden, wenn die kombinierte Kontrolle unangekündigt erfolgt.

(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung mindestens einer Kontrollstelle darüber beizufügen, dass diese Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet.

(4) Sollen in ein Etikettierungssystem Angaben einbezogen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Teil eines Etikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nachzuweisen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Der Antrag muss insbesondere Folgendes enthalten:

1. Name und Adresse der Kontrollstelle und aller für die Kontrollen verantwortlichen Personen,

2. Darstellung, dass das Unternehmensziel die Kontrolle von Etikettierungssystemen umfasst,

3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit der Kontrollstelle gegenüber den von ihr kontrollierten Etikettierungssystemen und deren Systemteilnehmern sichergestellt ist,

4. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeit nach Art und Umfang, höchstens über den Zeitraum von drei Jahren, soweit eine solche bisher ausgeübt worden ist,

5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,

6. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter, insbesondere Angaben zur Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, und

7. Darstellung, dass die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 3. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegen.

Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid.

(4) Nach Anerkennung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Mitarbeiter nach Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 6 durch schriftlichen Bescheid der Bundesanstalt. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Mitarbeitern wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt für jedes von ihr zu kontrollierende Etikettierungssystem eine Darstellung des Prüfkonzepts und ein Muster des von ihr verwendeten Berichts (Kontrollbericht).

(2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder Kontrolle innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

1. Name, Adresse und Systemzugehörigkeit des kontrollierten Systemteilnehmers,

2. Benennung der vom Systemteilnehmer verwendeten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben,

3. Dokumentation der gezogenen Stichproben, Darstellung der Prüfung der Systemvorgaben und des Prüfungsergebnisses,

4. festgestellte Mängel unter Angabe der betroffenen Mengen und

5. die vom Betroffenen zur Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Maßnahmen.

Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfasst werden. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der Kontrollstelle auszudrucken. Die Bundesanstalt kann zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben.

(3) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt bis zum 15. Dezember eines Jahres die Risikoanalyse, anhand derer die Auswahl der im folgenden Kalenderjahr zu kontrollierenden Systemteilnehmer getroffen wird. Bis zum 31. März eines Jahres übermittelt sie eine schriftliche Übersicht über die im Vorjahr vorgenommenen Kontrollen unter Angabe, ob Mängel festgestellt wurden.

(4) Beendet eine Kontrollstelle innerhalb eines Kalenderjahres ihre Tätigkeit für ein Etikettierungssystem, so hat sie der Bundesanstalt die Übersicht nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Stellt eine Kontrollstelle bei einer Kontrolle Mängel fest, ist sie verpflichtet, der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen gesonderten Bericht über die festgestellten Mängel (Mängelbericht) auf einem von der Bundesanstalt vorgegebenen Vordruck zu übermitteln. Er hat die Angaben nach Absatz 2 zu enthalten. Die Kontrollstelle hat innerhalb von zwei Monaten eine Nachkontrolle durchzuführen und der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Nachkontrolle deren Ergebnis zu übermitteln.

(6) Die Bundesanstalt kann von der Kontrollstelle die Herausgabe einzelner Kontrollberichte nach Absatz 2 verlangen.

(7) Der Rechtsträger jedes Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt eine Übersicht über seine Systemteilnehmer sowie monatlich deren Zu- und Abgänge schriftlich oder elektronisch zu übermitteln und dabei folgende Angaben zu machen:

1. Namen und Adressen der Systemteilnehmer, das Datum des Eintritts der Systemteilnehmer in das Etikettierungssystem und die genehmigten freiwilligen Angaben, die die jeweiligen Systemteilnehmer verwenden dürfen,

2. im Falle eines Austritts oder einer Änderung der verwendeten Angaben von Systemteilnehmern Name, Adresse sowie Datum des Austritts oder der Änderung der Systemteilnehmer und

3. Benennung der für die Kontrolle der Systemteilnehmer jeweils zuständigen Kontrollstelle.

(8) Der Rechtsträger eines Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt im Falle der Feststellung eines Mangels bei einem seiner Systemteilnehmer die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen und Sanktionsmaßnahmen innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahmen mitzuteilen.

(9) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die nach den Absätzen 1 bis 8 zu erstellenden Darstellungen, Muster, Berichte, Risikoanalysen, Übersichten und Mitteilungen auch oder ausschließlich elektronisch übermittelt werden.



 
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§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Absatz 2, die zu den Kontrollberichten gehörenden Dokumente und die nach § 6 Absatz 3 und 4 zu fertigenden Risikoanalysen und Übersichten zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung oder zur Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 8 Gebühren




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.

(2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese zu verwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern




§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern


vorherige Änderung nächste Änderung

Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.



Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel




§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben.



Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, einen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Ergebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,




3. bis 8. (aufgehoben)

9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.



§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie für die Überwachung zuständig ist.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Unterrichtung der Länder




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung eines Etikettierungssystems, den Ein- und Austritt von Systemteilnehmern in ein bzw. aus einem Etikettierungssystem oder die Anerkennung einer Kontrollstelle.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 8) Gebührenverzeichnis




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen

1. | Genehmigung eines Etikettierungssystems |

- bis zu zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben | 450,00 bis 900,00 €

- jede weitere Marktstufe | 150,00 bis 300,00 €

2. | Änderung eines Etikettierungssystems |

- je zusätzlicher Marktstufe | 150,00 bis 300,00 €

- neue Einzelangaben pro Antrag | bis zu 100 EUR

- neue Kontrollstelle bzw. Änderung der Kontrollstelle | 50,00 bis 100,00 €

- Änderung der Spezifikation | 50,00 bis 350,00 €

- umfangreiche schriftliche Anfragen zur Änderung eines Etikettierungssystems oder zu
einer Einzelangabe | bis zu 50,00 €

3. | Anerkennung einer Kontrollstelle
(inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern) | 200,00 bis 450,00 €

Zulassung jedes weiteren Prüfers | 25,00 bis 50,00 €

4. | Überwachung einer Kontrollstelle |

- Basisbetrag pro Prüfung zuzüglich | 150,00 bis 300,00 €

- je angefangenem Prüfungstag | 250,00 bis 500,00 €